(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den zur Erlangung des Nachweises der FachkenntnisseAbweichend von Absatz eins, Ziffer eins, darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse
in § 2 Abs. 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oderin Paragraph 2, Absatz 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
in § 2 Abs. 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeitenin Paragraph 2, Absatz 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 4 Abs. 4 bis 6 gilt.angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 gilt.