Bundesrecht konsolidiert: Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung § 5, Fassung vom 20.05.2026

Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung § 5

Kurztitel

Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bühnen-FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 8, ermächtigt wurden,

1. nach Durchführung einer den Paragraphen 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 4, oder 2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß Paragraph 6,

  1. Absatz 2,Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse
    1. Ziffer eins
      in Paragraph 2, Absatz 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
    2. Ziffer 2
      in Paragraph 2, Absatz 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
    angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 gilt.
  3. Absatz 4,Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.
  4. Absatz 5,Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse Duplikate auszustellen. Duplikate sind mit dem Vermerk „DUPLIKAT“ zu versehen.

Schlagworte

Vorbereitungsarbeit

Im RIS seit

23.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20002902

Dokumentnummer

NOR40153530