(1)Absatz eins,Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung zu erteilen, wennAuf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 5, dieser Verordnung zu erteilen, wenn
die vorgesehene Ausbildung § 2 und § 3 Abs. 1 entspricht,die vorgesehene Ausbildung Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins, entspricht,
die notwendigen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6 vorliegen unddie notwendigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 6 vorliegen und
die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse den §§ 4 bis 6 entsprechen.die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse den Paragraphen 4 bis 6 entsprechen.