Bundesrecht konsolidiert: Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung § 8, Fassung vom 10.04.2026

Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung § 8

Kurztitel

Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bühnen-FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ermächtigung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 5, dieser Verordnung zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die vorgesehene Ausbildung Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins, entspricht,
    2. Ziffer 2
      die notwendigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 6 vorliegen und
    3. Ziffer 3
      die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse den Paragraphen 4 bis 6 entsprechen.
  2. Absatz 2,Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz eins, geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      einen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen Unterrichtseinheiten und praktischen Übungen und bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthält,
    2. Ziffer 2
      eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung des Prüfungsergebnisses.
  3. Absatz 3,Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
  4. Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer 2
      die nach Absatz 3, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden,
    3. Ziffer 3
      gegen Paragraphen 4 bis 7 verstoßen wird.
  5. Absatz 5,Die Ermächtigung erlischt, wenn die ermächtigte Ausbildungseinrichtung fünf Jahre keine Ausbildung durchführt.

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

20002902

Dokumentnummer

NOR40161246