Bundesrecht konsolidiert: Beschaffungscontrolling-Verordnung § 1, Fassung vom 15.10.2024

Beschaffungscontrolling-Verordnung § 1

Kurztitel

Beschaffungscontrolling-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ziele und Aufgaben

§ 1.
  1. Absatz einsZur Erreichung der Ziele gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) hat die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden BB-GmbH) ein Beschaffungscontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien unterstützt.
  2. Absatz 2Das Beschaffungscontrolling hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bereitstellung der für die Planung, Steuerung und Kontrolle des Beschaffungswesens des Bundes erforderlichen Informationen einschließlich der Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung der Beschaffungsmärkte sowie über die Beurteilung der Einkaufspotenziale,
    2. Ziffer 2
      Sicherstellung eines Vertragsmanagements,
    3. Ziffer 3
      frühzeitige Erkennung von Abweichungen, Chancen und Risiken durch laufende Soll-Ist-Vergleiche,
    4. Ziffer 4
      systematische Suche und Feststellung von Abweichungsursachen und Anregung von Gegensteuerungsmaßnahmen sowie
    5. Ziffer 5
      Erstellung regelmäßiger Berichte.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Gesetzesnummer

20002901

Dokumentnummer

NOR40044717