Umfang
§ 4. (1) Das Beschaffungscontrolling hat die Entwicklungen, Einflüsse und Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen in jenem Umfang aufzuzeigen, dass Konsequenzen für die Erreichung der Unternehmensziele gezogen und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können.Paragraph 4, (1) Das Beschaffungscontrolling hat die Entwicklungen, Einflüsse und Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen in jenem Umfang aufzuzeigen, dass Konsequenzen für die Erreichung der Unternehmensziele gezogen und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können.
(2)Absatz 2Folgende Bereiche unterliegen dem Beschaffungscontrolling:
Entwicklung der Beschaffungsgruppen (§ 5),Entwicklung der Beschaffungsgruppen (Paragraph 5,),
Prozesse im Beschaffungsablauf (§ 6),Prozesse im Beschaffungsablauf (Paragraph 6,),
Kundenzufriedenheit (§ 7) sowieKundenzufriedenheit (Paragraph 7,) sowie
Innovationen (§ 8).Innovationen (Paragraph 8,).