Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Kohleabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
21.08.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).
Text
Abgabenschuldner
§ 4.
(1) Abgabenschuldner ist
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1. | im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der Kohle, |
2. | im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die Kohle verbraucht. |
(2) Wird die Kohle von einem ausländischen Lieferer direkt an einen inländischen Empfänger geliefert, dann haftet der inländische Empfänger für die Entrichtung der Kohleabgabe.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Gesetzesnummer
20002873
Dokumentnummer
NOR40043729