Steuerbefreiungen
§ 3.
(1) Von der Kohleabgabe befreit ist
| | | | | | | | | | |
1. | Kohle, soweit sie zur Erzeugung von Koks verwendet wird. |
2. | Kohle, soweit sie zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird. |
3. | Kohle, die nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird. |
(2) Die Befreiungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erfolgen im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die Kohle verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.