Bundesrecht konsolidiert: Immobilien-Investmentfondsgesetz § 40, Fassung vom 15.09.2024

Immobilien-Investmentfondsgesetz § 40

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Steuern

Paragraph 40,
  1. Absatz eins
    1. Ziffer eins
      Nach Maßgabe der Ziffer 2, gelten
      1. Litera a
        Gewinne gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 2 und
      2. Litera b
        entsprechend dem Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 2 ermittelte Gewinne von AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, einschließlich Immobilienspezialfonds im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, und die nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallen,
      an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dieser Immobilien von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich von Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 2 zunächst vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Staates und danach ein Ausgleich mit Immobilien eines anderen Staates zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt, die in einem Staat gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung ausgenommen sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien ist jedenfalls unzulässig. Ein Ausgleich zwischen den Einkünften gemäß Litera a und b und anderen Einkünften ist unzulässig. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 14, zweiter Satz) führen nicht zu Einkünften.
    2. Ziffer 2
      Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten beim Anteilinhaber unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung zu folgenden Zeitpunkten als steuerpflichtige Einnahmen:
      1. Litera a
        bei Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 14, zweiter Satz) am Auszahlungstag;
      2. Litera b
        ansonsten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten durch die Meldestelle auf Grund einer fristgerechten Meldung;
      3. Litera c
        in allen anderen Fällen zu dem in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt.
  2. Absatz 2
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Die aufgegliederte Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Absatz eins und die zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, erforderlichen steuerrelevanten Daten sind an die Meldestelle gemäß Paragraph 23, KMG 2019 durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz KMG 2019 ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.
      2. Litera b
        Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist. Lehnt die Meldestelle einen steuerlichen Vertreter wegen Zweifel an der Vergleichbarkeit der Qualifikation ab, entscheidet der Bundesminister für Finanzen.
      3. Litera c
        Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
        1. Sub-Litera, a, a
          die Frist für die Übermittlung an die Meldestelle, unter Berücksichtigung der für Jahresberichte maßgeblichen Fristen,
        2. Sub-Litera, b, b
          die Voraussetzungen für die Übermittlung an die Meldestelle,
        3. Sub-Litera, c, c
          den Inhalt und die Struktur der übermittelten Daten,
        4. Sub-Litera, d, d
          die Ermittlung der steuerlichen Werte auf Grundlage der übermittelten Daten durch die Meldestelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
        5. Sub-Litera, e, e
          allfällige Korrekturen der übermittelten Daten sowie
        6. Sub-Litera, f, f
          die Art und Weise der Veröffentlichung der ermittelten steuerlichen Werte durch die Meldestelle
        durch Verordnung näher zu regeln.
      4. Litera d
        Für die von der Meldestelle oder von anderen Personen im Auftrag der Meldestelle in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Die Meldestelle sowie deren Organe und Bedienstete haften dem Geschädigten nicht. Hat der Bund dem Geschädigten den Schaden ersetzt, kann er von der Meldestelle Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
    2. Ziffer 2
      Erfolgen keine Meldungen gemäß Ziffer eins, ist die Ausschüttung zur Gänze steuerpflichtig. Die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Absatz eins, sind in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10% des am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge oder die Steuerfreiheit der tatsächlichen Ausschüttung unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen nachweisen.
    3. Ziffer 3
      Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, ist der Nachweis gemäß Ziffer 2, gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen. Dieser hat, wenn noch keine Realisierung im Sinne des Absatz 3, erfolgt ist, die Kapitalertragsteuer zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, zu korrigieren. Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien unterliegt der Besteuerung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen, Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 14, zweiter Satz) vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Der Umtausch von Anteilen an einem Immobilienfonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder eines Anteilserwerbs gemäß Paragraph 15, Absatz 4, gilt nicht als Realisierung und die bisherigen Anschaffungskosten sind fortzuführen.
  4. Absatz 4Werden Anteilscheine oder Anteile an einem AIF in Immobilien nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten, und erfolgt eine Veranlagung, sind die Ausschüttungen oder als ausgeschüttet geltende Gewinne gemäß 14 Absatz 4, um ein Viertel zu erhöhen.
  5. Absatz 5Bei der erstmaligen Anwendung der Absatz eins, bis 4 auf bereits bestehende Organismen sind der Ermittlung der dem Paragraph 14, Absatz 4, entsprechenden Aufwertungsgewinne die steuerlichen Anschaffungskosten der Immobilien zu Grunde zu legen, wobei Paragraph 30, Absatz 3, zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Die bis zur erstmaligen Anwendung der Absatz eins, bis 4 entstandenen Aufwertungsgewinne können gleichmäßig auf das Jahr der erstmaligen Anwendung und die vier nächsten Geschäftsjahre verteilt werden.
  6. Absatz 6Für Erträge, die nicht unter Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b fallen, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, sind Paragraph 186, Absatz eins bis 4 und Absatz 6 und Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Für andere Einkünfte ist Paragraph 186, Absatz 5, Ziffer 2 bis 3 und Absatz 6, des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40263489

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P40/NOR40263489