Bundesrecht konsolidiert: Immobilien-Investmentfondsgesetz § 42, Fassung vom 15.08.2024

Immobilien-Investmentfondsgesetz § 42

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Gilt erstmals für Geschäftsjahre von Immobilienfonds und AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen (vgl. § 44 Abs. 12).

Text

Paragraph 42,

Die Bestimmungen des Paragraph 40, sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solche gelten:

  1. Ziffer eins
    AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen Körperschaften, die mit einer inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Körperschaft vergleichbar sind.
  2. Ziffer 2
    Jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn sie nicht unter Ziffer eins, fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Litera a
      Die Veranlagungsgemeinschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.
    2. Litera b
      Die Gewinne der Veranlagungsgemeinschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988 ist.
    3. Litera c
      Die Veranlagungsgemeinschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.
Bei AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG gilt das Vermögen stets als nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40163797

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P42/NOR40163797