Bundesrecht konsolidiert: Immobilien-Investmentfondsgesetz § 41, Fassung vom 22.11.2018

Immobilien-Investmentfondsgesetz § 41

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden (vgl. § 44 Abs. 15).

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsFür die Bewertung von Anteilscheinen oder Anteilen an einem AIF in Immobilien finden die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 85 des Bewertungsgesetzes 1955 keine Anwendung.
  2. Absatz 2Durch Ausgabe, Rücknahme oder Übertragung von Anteilen an einem Immobilienfonds oder an einem AIF in Immobilien, sofern diese keine Rechtspersönlichkeit haben, verwirklichte Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
  3. Absatz 3Werden durch Übertragung oder Zusammenlegung nach Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 15, Absatz 4, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.
  4. Absatz 4Werden durch die Einbringung von Vermögensgegenständen im Sinne des Paragraph 21, von mit eigenem Rechnungskreis eingerichtetem Sondervermögen von Aktiengesellschaften, für welche Genussrechte im Sinne des Paragraph 174, Aktiengesetz begeben sind, sowie von Aktiengesellschaften, deren nahezu ausschließlicher Zweck die Verwaltung von Immobilienvermögen ist, gegen Erwerb von Anteilscheinen in einen Immobilienfonds, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetze 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen. Dies gilt nur dann, wenn das Sondervermögen und die Aktiengesellschaft zum 1. September 2003 bestanden hat, und die Anteilscheine an den Immobilienfonds im Zuge einer unmittelbar daran anschließenden Liquidation des Sondervermögens oder der Aktiengesellschaft an die Genussrechts- oder Aktieninhaber durchgereicht werden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Schlagworte

Genussrechtsinhaber

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40173503

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P41/NOR40173503