Bundesrecht konsolidiert: Immobilien-Investmentfondsgesetz § 19, Fassung vom 19.07.2018

Immobilien-Investmentfondsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsFür durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt Paragraph 10, Absatz 3, KMG. Ebenso gilt für Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz Paragraph 10, Absatz 4 und Absatz 8, KMG, mit Ausnahme der nach Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben. Für nach Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichende Angaben kann die Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, KMG auch lediglich gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, KMG erfolgen.
  2. Absatz 2Sind die Anteilinhaber gemäß diesem Bundesgesetz über bestimmte Tatsachen oder Vorgänge zu informieren, so sind diese Informationen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, den Anteilinhabern auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, wobei im Falle eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
    1. Ziffer eins
      Die Bereitstellung der Informationen muss den Rahmenbedingungen angemessen sein, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen Anteilinhaber und dem Immobilien fonds oder, sofern relevant, der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ausgeführt werden oder werden sollen; und
    2. Ziffer 2
      der Anteilinhaber, dem die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, hat sich bei der Wahl zwischen Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger ausdrücklich für Letzteres entschieden.
  3. Absatz 3Für die Zwecke des Absatz 2, ist die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen Immobilienfonds oder der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und dem Anteilinhaber ausgeführt werden oder werden sollen, als angemessen zu betrachten, wenn der Anteilinhaber nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anteilinhaber für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat. Andernfalls sind die Informationen dem Anteilinhaber an eine von ihm bei Erwerb der Anteile bekannt gegebene Adresse zuzustellen.
  4. Absatz 4Soweit Anteilscheine nicht von der Kapitalanlagegesellschaft für Immoblien verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen selbst nicht vornehmen kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anteilinhaber die Informationen in angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anteilinhaber bereitzustellen. Die depotführenden Stellen haben die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anteilinhabern zu übermitteln.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40173500

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P19/NOR40173500