Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 105
Inkrafttretensdatum
22.11.2011
Außerkrafttretensdatum
31.10.2021
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Automatische Anrufweiterschaltung
§ 105.
Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -dienste -diensten haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, auf Verlangen des Teilnehmers entgeltfrei die von dritten Teilnehmern veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Telekommunikationsendeinrichtung des Teilnehmers aufzuheben. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 102/2011
Im RIS seit
25.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132649