Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2003 § 97, Fassung vom 04.04.2020

Telekommunikationsgesetz 2003 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Stammdaten

Paragraph 97,
  1. Absatz einsStammdaten dürfen unbeschadet der Paragraphen 90, Absatz 6 und 7 sowie 96 Absatz eins und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
    2. Ziffer 2
      Verrechnung der Entgelte;
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß Paragraph 18, und
    4. Ziffer 4
      Erteilung von Auskünften an Notrufträger.
  2. Absatz eins aVor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a,, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des Paragraph 94, Absatz eins,
  3. Absatz 2Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208981

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P97/NOR40208981