(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf internationale Verpflichtungen, den Stand der Technik, die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die Erfahrungen der Regulierungsbehörde sowie darauf, dass die Informationen vergleichbar, im Umfang angemessen und aktuell sind und dem Endnutzer dienen, die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen der Veröffentlichung sowie die Dienstequalität beschreibende Parameter, mindestens jedoch jene in § 27 Abs. 1 genannten, festsetzen. Dabei können insbesondere geeignete Qualitätszertifizierungsmechanismen vorgeschrieben werden. In dieser Verordnung können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse behinderter Nutzer und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften behinderte Benutzer in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie nicht behinderte Nutzer Telekommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen.Die Regulierungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf internationale Verpflichtungen, den Stand der Technik, die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die Erfahrungen der Regulierungsbehörde sowie darauf, dass die Informationen vergleichbar, im Umfang angemessen und aktuell sind und dem Endnutzer dienen, die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen der Veröffentlichung sowie die Dienstequalität beschreibende Parameter, mindestens jedoch jene in Paragraph 27, Absatz eins, genannten, festsetzen. Dabei können insbesondere geeignete Qualitätszertifizierungsmechanismen vorgeschrieben werden. In dieser Verordnung können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse behinderter Nutzer und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften behinderte Benutzer in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie nicht behinderte Nutzer Telekommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen.