Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2003 § 20, Fassung vom 26.04.2019

Telekommunikationsgesetz 2003 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Notrufe

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBetreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder Betreiber, die einen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Anrufe zu Rufnummern des österreichischen Rufnummernplans bereitstellen, haben die Herstellung der Verbindung zu allen Notrufnummern auch für behinderte Nutzer (Paragraph 17, Absatz 2,) zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Betreiber gemäß Absatz eins, haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Betreiber gemäß Absatz eins, haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.
  4. Absatz 4Betreiber gemäß Absatz eins, haben Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notrufdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren.
  5. Absatz 5Betreiber von Notrufdiensten haben für behinderte Nutzer nach Maßgabe einer gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der anderen Endnutzer gleichwertig ist, zu gewährleisten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Schlagworte

Telefondienst

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132563

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P20/NOR40132563