Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2003 § 99, Fassung vom 22.01.2019

Telekommunikationsgesetz 2003 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verkehrsdaten

Paragraph 99,
  1. Absatz einsVerkehrsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden und sind vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung von Verkehrsdaten, die nach Absatz 5, übermittelt werden, richtet sich nach den Vorschriften der StPO, des FinStrG, des SPG sowie des PStSG.
  2. Absatz 2Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Endkunden- oder Vorleistungsentgelten erforderlich ist, hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes Verkehrsdaten zu speichern. Die Verkehrsdaten sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald der Bezahlvorgang durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden. Die Daten sind jedoch nicht zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein fristgerechter Einspruch erhoben wurde, bis zum Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Abrechnung rechtlich angefochten werden kann.
    2. Ziffer 2
      die Rechnung nicht beglichen wurde, bis zum Ablauf jener Frist, bis zu der der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann,
    3. Ziffer 3
      ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet wurde, bis zur endgültigen Entscheidung, oder
    4. Ziffer 4
      eine Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, StPO erlassen wird, bis zum Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 138, Absatz 2, StPO).
    Die Daten nach Ziffer eins bis 3 sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle (Paragraph 122,) unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
  3. Absatz 3Die Verarbeitung, jedoch nicht die Übermittlung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verarbeiteten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
  4. Absatz 4Dem Anbieter ist es außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Anbieter die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.
  5. Absatz 5Eine Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken ist zulässig zur Auskunft über
    1. Ziffer eins
      Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, StPO;
    2. Ziffer 2
      Zugangsdaten an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des Paragraph 76 a, Absatz 2, StPO.
    3. Ziffer 3
      Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a und 3b SPG sowie Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, PStSG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell-ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung verarbeitet werden;
    4. Ziffer 4
      Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 3, SPG sowie Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, PStSG;
    5. Ziffer 5
      Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, PStSG.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Schlagworte

Kommunikationsdienst, Endkundenentgelt

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208983

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P99/NOR40208983