Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2003 § 102, Fassung vom 22.03.2016

Telekommunikationsgesetz 2003 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Andere Standortdaten als Verkehrsdaten

Paragraph 102,
  1. Absatz einsAndere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des Paragraph 98, nur verarbeitet werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      anonymisiert werden oder
    2. Ziffer 2
      die Benutzer oder Teilnehmer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.
  2. Absatz 2Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Absatz eins, müssen die Benutzer oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.
  3. Absatz 3Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Absatz eins und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des Paragraph 93, Absatz 3, ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40128479