(3)Absatz 3Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Abs. 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des § 93 Abs. 3 ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Absatz eins und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des Paragraph 93, Absatz 3, ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.