Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2003 § 100, Fassung vom 22.03.2016

Telekommunikationsgesetz 2003 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Entgeltnachweis

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDie Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen. Die Teilnehmer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Bei Vertragsabschluss muss der Teilnehmer zwischen einer Rechnung in elektronischer oder Papierform wählen können. Die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Wird der Entgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer möglich sein, den Einzelentgeltnachweis auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten. Der Entgeltnachweis hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem den Entgeltnachweis versendenden Betreiber zu enthalten.
  2. Absatz eins aFür Verträge, die nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, von Unternehmen im Sinn des Paragraph eins, KSchG abgeschlossen werden, kann grundsätzlich eine Rechnung in elektronischer Form vorgesehen werden. Diese ist in einem speicherfähigen Format, wie z. B. im pdf-Format, an eine vom Teilnehmer bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln und vom Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
  3. Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von Mehrwertdiensten identifiziert sind.
  4. Absatz 3Bei der Erstellung eines Entgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten oder der Teilnehmer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notrufdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden.
  5. Absatz 4Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176195