Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 108
Inkrafttretensdatum
20.08.2003
Außerkrafttretensdatum
31.10.2021
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
13. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verletzung von Rechten der Benützer
§ 108.
(1) Eine im § 93 Abs. 2 bezeichnete Person, die
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1. | unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen, |
2. | eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält, |
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. |
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042792