Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 105
Inkrafttretensdatum
20.08.2003
Außerkrafttretensdatum
21.11.2011
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Automatische Anrufweiterschaltung
§ 105.Paragraph 105,
Die Betreiber haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, die Möglichkeit vorzusehen, dass der Teilnehmer selbständig und entgeltfrei die von dritten Teilnehmern veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Telekommunikationsendeinrichtung des Teilnehmers abstellen kann.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042789