Bundesrecht konsolidiert: Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 13, Fassung vom 14.03.2025

Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 13

Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZivMediatG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Eintragung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  2. Absatz 2Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.
  3. Absatz 3Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (Paragraph 20,) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach Paragraph 14, vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20002753

Dokumentnummer

NOR40041418

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/29/P13/NOR40041418