Bundesrecht konsolidiert: Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 24, Fassung vom 17.05.2019

Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 24

Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZivMediatG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Eintragung in die Liste

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDas Verfahren zur Eintragung einer Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrgangs für Mediation in Zivilrechtssachen wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag kann sich auch auf Teilabschnitte oder einzelne Gebiete der Ausbildung beziehen.
  2. Absatz 2Der Bewerber hat den Inhalt der Ausbildung, Anzahl und Qualifikation des Lehrpersonals und die Finanzierung der Einrichtung oder des Lehrgangs darzutun. Bei einer Ausbildungseinrichtung ist nachzuweisen, dass die Nachhaltigkeit der Ausbildungstätigkeit gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Ist auf Grund des Nachweises des Bewerbers das Erreichen der Ausbildungsziele sowie im Fall einer Ausbildungseinrichtung die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet, so hat der Bundesminister für Justiz, erforderlichenfalls nach Befassung des Beirats, die Ausbildungseinrichtung oder den Lehrgang für die Dauer von längstens fünf Jahren in die Liste einzutragen. Bewerbern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20002753

Dokumentnummer

NOR40041429

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/29/P24/NOR40041429