Bundesrecht konsolidiert: Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 18, Fassung vom 17.05.2019

Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 18

Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZivMediatG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Verschwiegenheit, Vertraulichkeit

Paragraph 18,

Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20002753

Dokumentnummer

NOR40041423

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/29/P18/NOR40041423