Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilrechts-Mediations-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZivMediatG
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Verschwiegenheit, Vertraulichkeit
§ 18.Paragraph 18,
Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Gesetzesnummer
20002753
Dokumentnummer
NOR40041423