Bundesrecht konsolidiert: Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 17, Fassung vom 17.05.2019

Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 17

Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZivMediatG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Mediator hat den Beginn, die Umstände, aus denen sich ergibt, ob die Mediation gehörig fortgesetzt wurde, sowie das Ende der Mediation zu dokumentieren. Als Beginn der Mediation gilt der Zeitpunkt, zu dem die Parteien übereingekommen sind, den Konflikt durch Mediation zu lösen. Die Mediation endet, wenn eine der Parteien oder der Mediator erklärt, sie nicht mehr fortsetzen zu wollen, oder ein Ergebnis erzielt wurde.
  2. Absatz 2Auf Verlangen der Parteien hat der Mediator das Ergebnis der Mediation sowie die zu dessen Umsetzung erforderlichen Schritte schriftlich festzuhalten.
  3. Absatz 3Der Mediator hat seine Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre nach Beendigung der Mediation aufzubewahren. Auf Verlangen der Parteien hat er diesen eine Gleichschrift der Aufzeichnungen auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20002753

Dokumentnummer

NOR40041422

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/29/P17/NOR40041422