Bundesrecht konsolidiert: AEV Fahrzeugtechnik § 1, Fassung vom 25.01.2020

AEV Fahrzeugtechnik § 1

Kurztitel

AEV Fahrzeugtechnik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 265/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Absatz 2, dürfen nicht eingeleitet werden:
    1. Ziffer eins
      Organische Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch II der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung) ausgenommen Phosphonate;
    2. Ziffer 2
      halogenorganische Verbindungen aus der Anwendung von Kaltreinigern.
    Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Absatz 2, eingesetzt werden, Stoffe der Ziffer eins und 2 nicht enthalten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten an Fahrzeugen oder deren Bestandteilen:
    1. Ziffer eins
      Betanken mit flüssigen Treib- oder Kraftstoffen, bei Kraftfahrzeugen sowie fahrbaren Maschinen oder Geräten entweder ausschließlich oder in Verbindung mit sonstigen Tätigkeiten gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, (ausgenommen Karosserie-, Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigen sowie Unterboden- oder Hohlraumbehandeln);
    2. Ziffer 2
      Reinigen der Karosserien; Reinigen der Unterböden ohne Einsatz von Reinigungschemikalien;
    3. Ziffer 3
      Reinigen der Motoren oder Fahrgestelle; Reinigen der Unterböden unter Einsatz von Reinigungschemikalien;
    4. Ziffer 4
      Entkonservieren;
    5. Ziffer 5
      Reparieren;
    6. Ziffer 6
      Behandeln von Unterböden oder Hohlräumen;
    7. Ziffer 7
      Abstellen zur Reparatur, sofern dabei die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in den Fahrzeugen oder ihren Bestandteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht;
    8. Ziffer 8
      Lagern oder Zerlegen zur stofflichen Verwertung oder Beseitigung, sofern dabei die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in den Fahrzeugen oder ihren Bestandteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht.
    Als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten Kraftfahrzeuge, fahrbare Maschinen und Geräte, Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung oder Lackierung metallischer Oberflächen von Fahrzeugen oder deren Bestandteilen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV);
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Innenreinigung von Transportbehältern (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV);
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Betankung, Reparatur oder Reinigung von Schiffen (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV);
    6. Ziffer 6
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durchgeführt, so sind bei gemeinsamer Ableitung oder Reinigung die (Ab-)Wässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln.
  5. Absatz 5Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Vom Abwassersystem getrennte Ableitung des Niederschlagswassers jener Flächen, auf denen keine Verunreinigungen anfallen oder auf denen lediglich solche Mineralöl- oder sonstige Verunreinigungen anfallen, welche nach Art und Menge mit den Verunreinigungen des Niederschlagswassers schwach belasteter Straßen vergleichbar sind;
    2. Ziffer 2
      Flüssigkeitsdichte, treib- und kraftstoffbeständige Befestigung der Bodenflächen von Betankungsbereichen, Reparaturflächen sowie von Flächen mit Tätigkeiten des Absatz 2, Ziffer 7 und 8; flüssigkeitsdichte Befestigung von Wasch- und Wartungsflächen;
    3. Ziffer 3
      Überdachung von Flächen gemäß Ziffer 2, insbesondere unter Berücksichtigung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der eingesetzten Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (Leichtstoffabscheider);
    4. Ziffer 4
      Mehrfachverwendung (teilweise oder vollständige Kreislaufführung) von
      1. Litera a
        Waschwasser von automatischen PKW-Karosseriewaschanlagen bei einem Waschwasserverbrauch von größer als fünf Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Jahres),
      2. Litera b
        Waschwasser von PKW-Waschplätzen bei einem Waschwasserverbrauch von größer als fünf Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Jahres),
      3. Litera c
        Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für LKW über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht bei mehr als 200 Waschvorgängen pro Monat (gemessen als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschvorgänge eines Jahres),
      4. Litera d
        Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für Schienenfahrzeuge sowie für fahrbare Maschinen und Geräte bei mehr als 100 Waschvorgängen pro Monat (gemessen als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschvorgänge eines Jahres),
      5. Litera e
        Nachspülwasser von automatischen Karosseriewaschanlagen, wenn Wachskonzentrate mit einem Anteil an aromatischen Lösungsmitteln von größer als 20 Masseprozent eingesetzt werden,
      6. Litera f
        Spülwasser aus der Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigung bei Einsatz von Kaltreinigern, die stabile Emulsionen bilden, bei Anfall einer Spülwassermenge von größer als 0,5 Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel der Spülwassermenge aller Arbeitstage eines Jahres),
      7. Litera g
        Waschwasser aus der Teilereinigung,
      8. Litera h
        Entkonservierungshilfen bei der Entkonservierung,
      9. Litera i
        Waschwasser aus der Entkonservierung bei einer Anzahl der entkonservierten Fahrzeuge von größer als 100 pro Woche oder größer als 20 pro Tag (jeweils gemessen als arithmetisches Mittel der pro Woche oder pro Tag entkonservierten Fahrzeuge eines Jahres);
    5. Ziffer 5
      Verzicht auf die Einbringung in das Abwassersystem von durch gesonderte Sammlung zu entsorgenden gefährlichen flüssigen Rückständen, wie zB Mineralölerzeugnisse und deren wässrige Emulsionen, Inhalte von Batterien, Bremssystemen oder Klimaanlagen, Frostschutz- oder Korrosionsschutzmittel, nicht zur Verwendung gelangte Reste von Kaltreinigern oder organischen Lösungsmitteln (Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2000,);
    6. Ziffer 6
      Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln in der Reinigung von Bestandteilen ausschließlich in geschlossenen Anlagen;
      sonstiger Einsatz von halogenierten Kohlenwasserstoffen nur in unerlässlich notwendigem Ausmaß unter weitestgehender Vermeidung des Kontaktes zwischen Wasser und halogenierten Kohlenwasserstoffen;
    7. Ziffer 7
      Verzicht auf das Aufbringen von Kaltreinigern auf Motoren, Fahrgestelle, Getriebe usw. mittels Hochdruckheißwassergeräten;
    8. Ziffer 8
      soweit auf Grund der durchzuführenden Arbeitsprozesse möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe und Berücksichtigung dieser Angaben als Kriterium für die Stoffauswahl; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch II der MVW);
    9. Ziffer 9
      Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen
      1. Litera a
        der Paragraphen 29 bis 34 Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, sowie den Anforderungen der darauf aufbauenden Verordnungen und
      2. Litera b
        der ÖNORM B 5105 „Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln auf wässriger Tensidbasis für die Fahrzeug- und Motorenreinigung sowie zur gewerblichen und industriellen Anwendung in Kfz-Werkstätten, Garagen, Tankstellen und einschlägigen Nebenbetrieben – Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung“, Oktober 1996,
      entsprechen; Einsatz von Kaltreinigern, die den Anforderungen der ÖNORM B 5104 „Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln (Kaltreinigern bzw. Lösemittelreinigern) auf nicht wässriger Basis für Fahrzeug- und Motorenreinigung – Anforderungen, Prüfung, Normenkennzeichnung“, Oktober 1996, entsprechen;
    10. Ziffer 10
      Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    11. Ziffer 11
      Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Adsorption, Membranverfahren) an einzelnen Teilströmen, in Kreisläufen gemäß Ziffer 4, oder am Gesamtabwasser, wie zB:
      1. Litera a
        Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung und Restleichtstoffabscheidung (Koaleszenzfiltration/Adsorption) bei Abwasser gemäß
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer eins,,
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 2, bei Verzicht auf den Einsatz von Reinigungschemikalien bei der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 3, bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 7 und 8,
      2. Litera b
        Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Aktivkohleadsorption oder Ultrafiltration bei Abwasser gemäß
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 2, bei Verzicht auf den Einsatz von nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung,
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 3, bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder von sonstigen nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien,
      3. Litera c
        Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 2, bei Einsatz von Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern oder Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 3, bei Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien,
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 5, einschließlich Teilereinigung,
        • Strichaufzählung
          Absatz 2, Ziffer 6,,
      4. Litera d
        Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß Absatz 2, Ziffer 4,,
      bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Anwendung biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser;
    12. Ziffer 12
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei den Tätigkeiten des Absatz 2, oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102).

Schlagworte

Rohstoff, Arbeitsstoff, Treibstoff, BGBl. Nr. 194/1994, Karosseriereinigen, Motorenreinigen, Fahrgestellreinigen, Unterbodenbehandeln, Abwasser, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Mineralölverunreinigung, Waschfläche, Karosseriewaschanlage, Motorenreinigung, Fahrgestellreinigung, Frostschutzmittel, Waschmittel, Fahrzeugreinigung, Abwassermengenspitze, BGBl. I Nr. 102/2002

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20002740

Dokumentnummer

NOR40214763