(1)Absatz einsFür die anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen, für ihre geistlichen Amtsträger und für die geistlichen Mitglieder der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche:Für die anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen, für ihre geistlichen Amtsträger und für die geistlichen Mitglieder der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Absatz 2, nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche: § 9 über den Schutz kirchlicher Amtsträger;Paragraph 9, über den Schutz kirchlicher Amtsträger;
§ 10 über den Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien;Paragraph 10, über den Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien;
§ 11 über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;Paragraph 11, über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;
§ 12 über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden und den Schutz des Ansehens des geistlichen Standes;Paragraph 12, über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden und den Schutz des Ansehens des geistlichen Standes;
§ 16 über Religionsunterricht und Jugenderziehung;Paragraph 16, über Religionsunterricht und Jugenderziehung;
die §§ 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.die Paragraphen 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.