Bundesrecht konsolidiert: Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz § 3, Fassung vom 17.12.2014

Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz § 3

Kurztitel

Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OrientKG

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen, für ihre geistlichen Amtsträger und für die geistlichen Mitglieder der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Absatz 2, nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche:
    Paragraph 9, über den Schutz kirchlicher Amtsträger;
    Paragraph 10, über den Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien;
    Paragraph 11, über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;
    Paragraph 12, über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden und den Schutz des Ansehens des geistlichen Standes;
    Paragraph 16, über Religionsunterricht und Jugenderziehung;
    die Paragraphen 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung der im Absatz eins, genannten Bestimmungen ist auf die besondere Struktur, die Mitgliederzahl und den Amtsbereich der anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Den anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich steht das Recht zu, nach Maßgabe der innerkirchlichen Vorschriften von ihren jeweiligen Angehörigen Beiträge innerkirchlich einzuheben und über diese bzw. deren Erträgnisse im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

20002664

Dokumentnummer

NOR40040443

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/20/P3/NOR40040443