Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sperrgebiet Marwiesen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegenDie Planunterlage nach Paragraph eins, ist zur Einsicht aufzulegen
beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),
beim Amt der Kärntner Landesregierung und
bei der Gemeinde Paternion.
(2)Absatz 2Die Zeiten militärischer Übungen nach den §§ 2 und 3 sind bekannt zu gebenDie Zeiten militärischer Übungen nach den Paragraphen 2 und 3 sind bekannt zu geben
durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Marwiesen und
durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
Schlagworte
Heeresamt, Bauamt
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014
Gesetzesnummer
20002571
Dokumentnummer
NOR40039488