Bundesrecht konsolidiert: Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 § 9, Fassung vom 21.09.2021

Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 § 9

Kurztitel

Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 498/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

27.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Aufwand- und Kostenersatz

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich hat den Erhebungsgemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten wie folgt abzufinden:
    1. Ziffer eins
      monatlich mit einem Pauschalbetrag für die Mitwirkung bei den Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, der sich aus dem Grundbetrag in der Höhe von 3,58 Euro zuzüglich 0,42 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b und 0,12 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c bis h, Ziffer 5 und 6, bei denen eine Erhebung durchgeführt worden ist, errechnet;
    2. Ziffer 2
      für die Mitwirkung bei der Erhebung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zusätzlich ein Monatspauschalbetrag gemäß Ziffer eins,
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend leistet der Bundesanstalt für die Erhebung im Bereich der privaten Beherbergungsbetriebe jährlich einen pauschalen Kostenersatz. Dieser beträgt für das Jahr 2012 115 318 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.

Schlagworte

Aufwandersatz

Im RIS seit

30.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Gesetzesnummer

20002382

Dokumentnummer

NOR40135850