monatlich mit einem Pauschalbetrag für die Mitwirkung bei den Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1, der sich aus dem Grundbetrag in der Höhe von 3,58 Euro zuzüglich 0,42 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und b und 0,12 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c bis h, Z 5 und 6, bei denen eine Erhebung durchgeführt worden ist, errechnet;monatlich mit einem Pauschalbetrag für die Mitwirkung bei den Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, der sich aus dem Grundbetrag in der Höhe von 3,58 Euro zuzüglich 0,42 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b und 0,12 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c bis h, Ziffer 5 und 6, bei denen eine Erhebung durchgeführt worden ist, errechnet;