Kurztitel
Sperrgebiet Obere Fellach
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegenDie Planunterlage nach Paragraph eins, ist zur Einsicht aufzulegen
beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
beim Amt der Kärntner Landesregierung und
bei der Gemeinde Villach.
(2)Absatz 2Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 sind bekannt zu gebenDie Zeiten militärischer Übungen nach Paragraph 2, sind bekannt zu geben
durch Anschlag beim Kommando des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach und
durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014
Gesetzesnummer
20002369
Dokumentnummer
NOR40037941