Bundesrecht konsolidiert: Flüssiggas-Verordnung 2002 § 88, tagesaktuelle Fassung

Flüssiggas-Verordnung 2002 § 88

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 446/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGV

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
93/01 Eisenbahn

Text

Abfüllräume, Abfüllgebäude

Paragraph 88,
  1. Absatz einsRäume, in denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, (Abfüllräume) müssen in eigenen, nur dieser Aufgabe dienenden oberirdischen, frei stehenden oder angebauten, eingeschossigen, nicht unterkellerten Gebäuden (Abfüllgebäuden) eingerichtet sein.
  2. Absatz 2Frei stehende Abfüllgebäude einschließlich ihrer Türen und Fenster müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.
  3. Absatz 3Abfüllgebäude dürfen an einer Seite an andere Gebäude angebaut sein, wenn diese anderen Gebäude mit dem Betrieb der Abfüllanlage in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das Abfüllgebäude und das angebaute Gebäude müssen jeweils durch eine eigene öffnungslose brandbeständige Massivmauer voneinander getrennt sein. Solche an andere Gebäude angebaute Abfüllgebäude müssen brandbeständig und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein.
  4. Absatz 4Für den Fußboden von Abfüllräumen gilt Paragraph 48, sinngemäß; der Fußboden darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Abfüllräume müssen so gelegen sein, dass ausströmendes Flüssiggas außerhalb der Räume gefahrlos abziehen kann.
  5. Absatz 5Abfüllräume müssen unmittelbar ins Freie führende Türen haben, die nach außen aufgehen. Fenster und ins Freie führende Türen müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar sein. Verbindungsöffnungen (auch Türen und Fenster) aus Abfüllräumen zu Gruben, Kanälen, Durchgängen, Durchfahrten und Fluchtwegen sind unzulässig. Verbindungsöffnungen zwischen nebeneinander liegenden Abfüllräumen sind zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037733