Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flüssiggas-Verordnung 2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 80
Inkrafttretensdatum
01.07.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FGV
Index
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
93/01 Eisenbahn
Text
Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern
§ 80.Paragraph 80,
Nebeneinander gelagerte erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen voneinander einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen. Die Behälter müssen von nicht zur Flüssiggasanlage gehörenden unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen, Gasleitungen oder Wasserleitungen, und von unterkellerten Gebäuden mindestens 1 m entfernt sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037725