die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§§ 36 Abs. 5 und 89 Abs. 3, gegebenenfalls § 95 Abs. 5) auf Funktionstüchtigkeit.die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (Paragraphen 36, Absatz 5 und 89 Absatz 3,, gegebenenfalls Paragraph 95, Absatz 5,) auf Funktionstüchtigkeit.