Bundesrecht konsolidiert: Flüssiggas-Verordnung 2002 § 23, Fassung vom 22.01.2026

Flüssiggas-Verordnung 2002 § 23

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 446/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 15/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

FGV

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
93/01 Eisenbahn

Text

2. Hauptstück
Rohrleitungen

Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsRohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und dauerhaft den beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.
  2. Absatz 2Rohrleitungen müssen, soweit nicht Schläuche verwendet werden, aus zähen Werkstoffen (wie Stahl oder Nichteisenmetallen) bestehen. Für erdverlegte oder unter Putz verlegte Rohrleitungen dürfen nur Stahlrohre und Verbindungsstücke aus Stahl verwendet werden; für erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich nur Flüssiggas in Gasphase befindet, sind für Flüssiggas geeignete Rohre aus Kunststoff (PE-Rohre) zulässig.
  3. Absatz 3Für Rohrleitungen in Gebäuden dürfen nur den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechende Stahl- oder Kupferrohre und Verbindungsstücke aus Stahl, bei Kupferrohren Verbindungsstücke aus Kupfer oder Messing, verwendet werden. Andere Werkstoffe sind zulässig, wenn sie die gleiche Sicherheit bieten.

Schlagworte

Stahlrohr

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037668

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/446/P23/NOR40037668