Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flüssiggas-Verordnung 2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 72
Inkrafttretensdatum
01.07.2003
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Abkürzung
FGV
Index
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
93/01 Eisenbahn
Text
Abblaseleitungen
§ 72.Paragraph 72,
Anschlussleitungen an Sicherheitsventile sowie Abblaseleitungen und Entspannungsleitungen anderer Art müssen ins Freie geführt werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abführen von austretendem Flüssiggas möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037717