Bundesrecht konsolidiert: Flüssiggas-Verordnung 2002 § 10, Fassung vom 21.01.2026

Flüssiggas-Verordnung 2002 § 10

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 446/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 15/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

FGV

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
93/01 Eisenbahn

Text

Brandschutzzone (Schutzabstand zu Brandlasten)

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Brandschutzzone (der Schutzabstand zu Brandlasten) ist jener räumliche Bereich um Flüssiggasbehälter, in dem sich weder Brandlasten (Absatz 2,) befinden dürfen, die im Brandfall zu einer gefahrbringenden Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können, noch brandfördernde, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche Lagerungen und bzw. oder Einrichtungen vorhanden sein dürfen.
  2. Absatz 2Eine Brandlast im Sinne des Absatz eins, liegt jedenfalls nicht vor, wenn brennbare Teile nur in geringen Mengen oder mit geringem Wärmeinhalt, wie Holzzäune und Strohmatten, vorhanden sind. Für die Beurteilung von Brandlasten muss der Anhang G der ÖNORM M 7323/A1, „Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen (Änderung)“ vom 1. Juli 2001 herangezogen werden.
  3. Absatz 3Die Brandschutzzone muss von der freien Behälterwand des Flüssiggasbehälters aus bemessen sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037655

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/446/P10/NOR40037655