Bundesrecht konsolidiert: Flüssiggas-Verordnung 2002 § 35, Fassung vom 14.12.2025

Flüssiggas-Verordnung 2002 § 35

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 446/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 15/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

FGV

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
93/01 Eisenbahn

Text

3. Hauptstück
Verdampfer, Verdichter und Pumpen

Verdampfer

Paragraph 35,
  1. Absatz einsFür Verdampfer gelten die Druckbehälter betreffenden Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.
  2. Absatz 2Wird das Flüssiggas den Flüssiggasbehältern in Flüssigphase entnommen und in Gasphase einer Gasverbrauchseinrichtung zugeführt, so muss in der Rohrleitung vor dem Druckregler ein Verdampfer eingebaut sein, sofern nicht Verdampfer und Druckregler in einem Aggregat zusammengefasst sind.
  3. Absatz 3Es muss sichergestellt sein, dass in die Verdampfern nachfolgenden Einrichtungen (Druckregler, Gasverbrauchseinrichtung) kein Flüssiggas in Flüssigphase gelangen kann. Vor dem Druckregler muss ein Flüssigkeitsabscheider zur Abscheidung von Kondensaten eingebaut sein.
  4. Absatz 4Die Durchflussrichtung des Flüssiggases durch den Verdampfer muss gut sichtbar gekennzeichnet sein.
  5. Absatz 5Verdampfer dürfen nur indirekt beheizt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037680

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/446/P35/NOR40037680