Bundesrecht konsolidiert: Flüssiggas-Verordnung 2002 § 12, Fassung vom 14.12.2025

Flüssiggas-Verordnung 2002 § 12

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 446/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 15/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

FGV

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
93/01 Eisenbahn

Text

2. Teil
Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern

Explosionsschutzzone

Paragraph 12,
  1. Absatz einsNach Maßgabe dieser Verordnung müssen Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.
  2. Absatz 2Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens der Explosionsschutzzone (Paragraph 13,) erforderlich ist, muss die Explosionsschutzzone gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindestens 1,50 m hohe Maschendrahtumzäunung mit versperrbarer Zugangsöffnung, gesichert sein.
  3. Absatz 3Durch Explosionsschutzzonen dürfen keine Verkehrswege führen, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt.
  4. Absatz 4Explosionsschutzzonen dürfen durch Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder Flurförderzeuge in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur insoweit befahren werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Flüssiggasanlage oder des Flüssiggaslagers unbedingt erforderlich ist und dies nur dann, wenn sichergestellt ist, dass zündfähige Flüssiggas-Luft-Gemische nicht vorhanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037657

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/446/P12/NOR40037657