Bundesrecht konsolidiert: Flüssiggas-Verordnung 2002 § 19, Fassung vom 01.06.2020

Flüssiggas-Verordnung 2002 § 19

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 446/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGV

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
93/01 Eisenbahn

Text

Schutz vor mechanischen Gefahren

Paragraph 19,
  1. Absatz einsFlüssiggasbehälter müssen vor vorhersehbaren mechanischen Gefahren, wie Gefahren durch Fahrzeuge oder schwebende Lasten, windbruchgefährdete Bäume usw., geschützt sein.
  2. Absatz 2Befinden sich Flüssiggasbehälter im oder nahe zum Verkehrsbereich von Fahrzeugen, so müssen die Flüssiggasbehälter gegen Anfahren geschützt sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037664