Bundesrecht konsolidiert: Flüssiggas-Verordnung 2002 § 69, tagesaktuelle Fassung

Flüssiggas-Verordnung 2002 § 69

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 446/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGV

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
93/01 Eisenbahn

Text

2. Abschnitt
Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen

Lagerräume

Paragraph 69,
  1. Absatz einsNicht im Freien aufgestellte oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur in nicht anders genutzten oberirdischen, nicht unterkellerten, ebenerdigen, freistehenden oder angebauten Gebäuden (Lagergebäuden) gelagert werden. Der Zugang muss gemäß Paragraph 13, Absatz 2, gekennzeichnet sein.
  2. Absatz 2Die Umfassungswände von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen brandbeständig und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen oder Abgasfängen u. dgl. sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen verputzt sein.
  3. Absatz 3Für den Fußboden von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt Paragraph 48, sinngemäß.
  4. Absatz 4Wenn das Lagergebäude an ein anderes Gebäude angebaut ist, müssen diese Gebäude und der Lagerraum oder die Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter jeweils durch eine eigene brandbeständige öffnungslose Massivmauer voneinander getrennt sein.
  5. Absatz 5Die Dacheindeckung von Lagergebäuden für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter muss nichtbrennbar sein. Sind andere Gebäude, die höher als das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch öffnungslose brandbeständige Massivmauern gegen das Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter überdies brandbeständig sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037714