Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MMHmG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 28.Paragraph 28,
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere über
den Lehrbetrieb und Lehrplan,
die Art und Durchführung der Prüfungen,
die Anrechnung von Prüfungen,
die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Prüfung,
die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren,
die verkürzten Ausbildungen und
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
Schlagworte
Ausbildungsverordnung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40037438