Bundesrecht konsolidiert: Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 28, Fassung vom 22.03.2025

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 28

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Paragraph 28,

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    den Lehrbetrieb und Lehrplan,
  2. Ziffer 2
    die Art und Durchführung der Prüfungen,
  3. Ziffer 3
    die Anrechnung von Prüfungen,
  4. Ziffer 4
    die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
  5. Ziffer 5
    die Reprobationsfristen,
  6. Ziffer 6
    die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  7. Ziffer 7
    die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Prüfung,
  8. Ziffer 8
    die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
  9. Ziffer 9
    die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren,
  10. Ziffer 10
    die verkürzten Ausbildungen und
  11. Ziffer 11
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.

Schlagworte

Ausbildungsverordnung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037438