Bundesrecht konsolidiert: Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 25, Fassung vom 22.03.2025

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 25

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsPrüfungen und Praktika, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum medizinischen Masseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
    1. Ziffer eins
      von Ausbildungen zu oder von Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen oder
    2. Ziffer 2
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder anderer universitärer Ausbildungen
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3Eine Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von theoretischen Prüfungen und der Teilnahme am theoretischen Unterricht und von der Absolvierung der Pflichtpraktika in den jeweiligen Fächern.
  4. Absatz 4Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.

Schlagworte

Universitätsstudium

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037435