Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MMHmG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anrechnungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsPrüfungen und Praktika, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum medizinischen Masseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
von Ausbildungen zu oder von Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen oder
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder anderer universitärer Ausbildungen
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3)Absatz 3Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von theoretischen Prüfungen und der Teilnahme am theoretischen Unterricht und von der Absolvierung der Pflichtpraktika in den jeweiligen Fächern.Eine Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von theoretischen Prüfungen und der Teilnahme am theoretischen Unterricht und von der Absolvierung der Pflichtpraktika in den jeweiligen Fächern.
(4)Absatz 4Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.
Schlagworte
Universitätsstudium
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40037435