Bundesrecht konsolidiert: Altfahrzeugeverordnung Anl. 1, Fassung vom 21.01.2020

Altfahrzeugeverordnung Anl. 1

Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 407/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

06.11.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 1 Technische Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen

1.

Allgemeine Grundsätze

1.1.

Die Altfahrzeuge sind vor der weiteren Behandlung von Schadstoffen zu entfrachten, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Andere gleichwertige Vorkehrungen sind zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass hinsichtlich der Umweltauswirkungen keine Verschlechterung eintritt. Bauteile und Werkstoffe, die gemäß Anlage 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen.

1.2.

Gefährliche Stoffe und Bauteile sind selektiv zu entfernen, abzusondern oder zu neutralisieren, damit die im nachfolgenden Shredderprozess anfallenden Abfälle von Altfahrzeugen nicht gefährliche Abfälle darstellen.

1.3.

Die Zerlegung und Lagerung sind so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und die Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, geeignet sind. Bei der Lagerung ist eine Beschädigung von Bauteilen, die Flüssigkeiten enthalten, sowie von wieder verwendbaren oder verwertbaren Bau- und Ersatzteilen zu vermeiden. Sämtliche Altfahrzeuge sind nach Durchführung der Schadstoffentfrachtung und einer diesen Grundsätzen entsprechenden Demontage von Bauteilen einer Shredderanlage zuzuführen.

1.4.

Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Ziffer 4, sind so bald wie möglich durchzuführen.

2.

Standorte für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung

2.1.

Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.

2.2.

Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.

3.

Behandlungsstandorte

3.1.

Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden.

3.2.

Demontierte Bauteile sind geordnet zu lagern. Bauteile, die Flüssigkeiten enthalten oder mit Flüssigkeiten verschmutzt sind, sind auf einer gegen die enthaltenen Flüssigkeiten beständigen Oberfläche mit geeigneten Auffangeinrichtungen unter Dach witterungsgeschützt zu lagern. Die Lagerung von Batterien, Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren hat in geeigneten Behältern zu erfolgen.

3.3.

Es sind geeignete Lagertanks für die getrennte Lagerung von Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen, wie Kraftstoff, Motoröl, Getriebeöl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und sonstige Flüssigkeiten in Altfahrzeugen, vorzusehen.

3.4.

Bei Lagerung oder Behandlung ohne entsprechenden Witterungsschutz ist auch eine Ausrüstung für die Aufbereitung der auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswässer in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften vorzusehen.

3.5.

Die Lagerung von Altreifen hat nach den entsprechenden Feuerschutzbestimmungen und unter Vermeidung zu großer Lagerbestände zu erfolgen.

4.

Behandlung zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen

Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen:

4.1.

Entfernung von Batterien und Flüssiggastanks; für Batterien hat eine Elektrolytneutralisierung vor Ort oder an anderer Stelle zu erfolgen;

4.2.

Entfernung oder Neutralisierung potentiell explosionsfähiger Bauteile (zB Airbags);

4.3.

Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung von Kraftstoffen, Motoröl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und anderen in den Altfahrzeugen enthaltenen Flüssigkeiten; Flüssigkeiten dürfen nur in den entnommenen Bauteilen verbleiben, wenn dies für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich ist und die Zwischenlagerung entsprechend Ziffer 2, erfolgt. Die Bremsflüssigkeit ist mit geeigneten technischen Einrichtungen sowohl aus den Behältern des Bremssystems als auch aus den Leitungen zu entfernen;

4.4.

Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller Bauteile, die nachweislich Quecksilber enthalten;

4.5.

Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller in Anlage 2 mit „ד gekennzeichneten Bauteile.

5.

Behandlung zur Verbesserung der stofflichen Verwertung

Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen:

5.1.

Entfernung von Katalysatoren;

5.2.

Entfernung von kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltigen Metallbauteilen, wenn die entsprechenden Metalle nicht beim Shreddern oder in nachgeschalteten Separationsverfahren getrennt werden;

5.3.

Entfernung von Reifen und großen Kunststoffbauteilen (Stoßfänger, Armaturenbrett, Flüssigkeitsbehälter usw.), wenn die entsprechenden Materialien beim Shreddern nicht in einer Weise getrennt werden, dass eine stoffliche Verwertung als Rohstoff möglich ist;

5.4.

Entfernung von Glas;

5.5.

Die metallreiche Shredderleichtfraktion ist einer weiteren Behandlung zur Rückgewinnung von Metallfraktionen zuzuführen.

Schlagworte

Gesundheitsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037132