Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Altfahrzeugeverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
06.11.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
83 Natur- und Umweltschutz
Text
Anlage 3
Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3
Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
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1. | Name, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs; |
2. | Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs; |
3. | sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugeübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs; |
4. | Ausstellungsdatum; |
5. | Kennzeichen und Nationalität; |
6. | Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell); |
7. | Fahrzeugidentifizierungsnummer; |
8. | Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges; |
9. | Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers. |
Schlagworte
Fahrzeugmarke, Fahrzeugtype, Fahrzeugmodell
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
20002302
Dokumentnummer
NOR40037134