Bundesrecht konsolidiert: Abfallverbrennungsverordnung § 13, Fassung vom 21.09.2021

Abfallverbrennungsverordnung § 13

Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Text

Emissionserklärung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsEine Emissionserklärung ist jährlich im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln, wobei folgende Reihenfolge einzuhalten ist:
    1. Ziffer eins
      Eintragung oder – sofern die Eintragung bereits erfolgt ist – allfällige Aktualisierung der Stammdaten im Rahmen der Registrierung gemäß Paragraph 13 a,,
    2. Ziffer 2
      Abfall-Input-Output-Meldung gemäß Anlage 7 auf Basis von fortlaufenden Aufzeichnungen für alle (Mit)Verbrennungsanlagen des Meldepflichtigen,
    3. Ziffer 3
      Luftemissionserklärung gemäß Anlage 6.
    Die Wasseremissionserklärung gemäß Anlage 6 kann nach der Eintragung der Stammdaten im Rahmen der Registrierung erfolgen.
  2. Absatz 2Eine Luftemissionserklärung, eine Abfall-Input-Output-Meldung und gegebenenfalls eine Wasseremissionserklärung sind nur erforderlich, wenn die Nennkapazität der gesamten (Mit) Verbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt.
  3. Absatz 3Die Berichtseinheiten für Luftemissionen (BE_AVV) sind entsprechend den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Luftgrenzwerten anzulegen. Sind für eine Verbrennungslinie Grenzwerte einzuhalten, ist für diese Linie eine Luftemissionserklärung zu übermitteln und eine Berichtseinheit BE_AVV anzulegen. Besteht die (Mit) Verbrennungsanlage jedoch aus mehreren Linien, für die gemeinsam die Grenzwerte einzuhalten sind, ist für diese Linien eine einzige Luftemissionserklärung zu übermitteln und die Berichtseinheit BE_AVV hat die jeweiligen Linien zu enthalten.
  4. Absatz 4Berichtseinheiten für Abfall-Input-Output-Meldungen von eingesetzten und von anfallenden Abfällen (BE_ABIL) sind entsprechend der Definition von relevanten Anlagen für die Nachvollziehbarkeit von Abfallströmen (vergleiche Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung) unter Berücksichtigung der für die Linien genehmigten Abfälle anzulegen. Das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.1 vom 12. September 2007, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist dabei anzuwenden. Die Berichtseinheit BE_ABIL muss nicht deckungsgleich mit einer Berichtseinheit BE_AVV sein. Besteht eine Berichtseinheit BE_AVV aus mehreren Linien und sind für diese Linien unterschiedliche Abfälle genehmigt, so ist für jede Linie eine eigene Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen. Verfügen mehrere Berichtseinheiten BE_AVV über ein gemeinsames Input-Pufferlager, sodass der Abfallinput nicht den einzelnen Berichtseinheiten BE_AVV zugeordnet werden kann, so ist hierfür nur eine einzige Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen.
  5. Absatz 5Eine Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser (BE_WAV) ist pro (Mit)Verbrennungsanlage am Standort anzulegen, wenn Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas, für das Emissionsgrenzwerte in das Wasser einzuhalten sind, anfällt. Werden jedoch Abwässer aus der Reinigung von Verbrennungsgas aus mehreren (Mit)Verbrennungsanlagen am Standort gemeinsam in einer Abwasserreinigungsanlage behandelt und gelten für diese die gleichen Emissionsgrenzwerte in das Wasser, ist nur eine Berichtseinheit BE_WAV anzulegen. Die Berechnung der Frachten auf Basis der nächstgelegenen abstromseitigen Messung ist zulässig.
  6. Absatz 6Die Emissionserklärungen haben auf Basis von Berichtseinheiten gemäß den Absatz 3 bis 5 und gemäß den Anlagen 6 und 7 zu erfolgen. Sie umfassen Stamm- und Bewegungsdaten.
  7. Absatz 7Der Emissionserklärung sind zusätzlich zu den Inhalten des Absatz 6, im Einzelfall weitere Beilagen als Dateianhänge anzuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Behörde die jährliche Übermittlung konkreter Inhalte in der Genehmigung vorgeschrieben hat oder
    2. Ziffer 2
      dies zur Überprüfung der Emissionserklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität erforderlich ist.
  8. Absatz 8Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen müssen zum Zweck der Übermittlung von Abfall-Input-Output-Meldungen im Rahmen von Luftemissionserklärungen Schnittstellen einrichten. Dafür ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Strukturen der Aufzeichnungen, Schnittstellen und Meldungen einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Inhaber von (Mit) Verbrennungsanlagen müssen aus ihren Aufzeichnungen über diese Schnittstellen eine einzige Datei mit der Abfall-Input-Output-Meldung aller ihrer (Mit)Verbrennungsanlagen erstellen und am EDM-Portal hochladen. Das am EDM-Portal veröffentlichte Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für elektronische Abfall-Input-Output-Meldungen von Abfall(mit) verbrennungsanlagen“ ist dabei anzuwenden. Mit In-Kraft-Treten einer Abfallbilanzverordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 ist die Abfall-Input-Output-Meldung als Teil der Jahresabfallbilanz hochzuladen.
  9. Absatz 9Die Behörde hat die Luft- und Wasseremissionserklärungen mit Unterstützung durch die Anwendung eVerbrennung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Die Abfall-Input-Output-Meldung der in der (Mit)Verbrennungsanlage eingesetzten und der anfallenden Abfälle ist, soweit dies für die Plausibilitätsprüfung der Luft- und Wasseremissionen erforderlich ist, ebenfalls auf Plausibilität zu prüfen. Die Emissionserklärung und die Prüfergebnisse werden von der Anwendung eVerbrennung im pdf-Format zur weiteren Verwendung (zB in einem elektronischen Akt) zur Verfügung gestellt.
  10. Absatz 10Die Emissionserklärungen haben den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen (Erklärungszeitraum). Dies gilt auch, wenn nicht durchgehend über den gesamten Betriebszeitraum im Kalenderjahr Abfälle eingesetzt werden. Emissionserklärungen müssen im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April übermittelt werden. Informationen über Zeiträume von mehr als einem Monat, in denen keine (Mit)Verbrennung erfolgte, sind in den Betriebsdaten unter „Emissionsverhalten“ mit einer kurzen Begründung anzugeben (zB Inbetriebnahme der Anlage mit 10. Mai).
  11. Absatz 11Die Behörde kann in begründeten Einzelfällen bei (Mit) Verbrennungsanlagen, die dem EG-K unterliegen, für definierte, einen Monat übersteigende Betriebszeiträume, in denen keine Abfälle eingesetzt werden, in der Genehmigung Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, sofern die Vorgaben des EG-K eingehalten werden. In diesen Fällen muss die Behörde eine entsprechende Dokumentation gemäß Absatz 7, vorschreiben. Für Betriebszeiträume, in denen Abfälle eingesetzt werden, sind im Rahmen der Abfall-Input-Output-Meldung die Zusammenfassungen gemäß Anlage 7 getrennt anzugeben.
  12. Absatz 12Luft- und Wasseremissionserklärungen sind nach 20 Jahren aus dem Register zu löschen.

Schlagworte

Verbrennungsanlage

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153173