Bundesrecht konsolidiert: Abfallverbrennungsverordnung § 12, Fassung vom 02.08.2021

Abfallverbrennungsverordnung § 12

Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Text

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

Paragraph 12,
  1. Absatz einsAus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls von 95% gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten unter Berücksichtigung der Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.
  2. Absatz 2Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreitet,
    2. Ziffer 2
      höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten, wobei kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten darf und
    3. Ziffer 3
      höchstens 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) und keine Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert für CO gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten.
  3. Absatz 3Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 nicht überschreitet.
  4. Absatz 4Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Absatz 2, Ziffer 2, angewendet werden.
  5. Absatz 5Wird eine kontinuierliche Quecksilbermessung durchgeführt, gilt abweichend zu Absatz 2, der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn höchstens 10% der Halbstundenmittelwerte und 5% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 0,05 mg/m³, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anlage 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, beträgt.

Schlagworte

Anfahrvorgang

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153172