Da Artikel VIII Absatz 48 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass die OPCW auf dem Gebiet und jedem anderen Ort unter der Jurisdiktion oder Kontrolle eines Vertragsstaates Rechts- und Geschäftsfähigkeit und jene Privilegien und Immunitäten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, genießen soll;Da Artikel römisch VIII Absatz 48 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass die OPCW auf dem Gebiet und jedem anderen Ort unter der Jurisdiktion oder Kontrolle eines Vertragsstaates Rechts- und Geschäftsfähigkeit und jene Privilegien und Immunitäten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, genießen soll;
Da Artikel VIII Absatz 49 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass die Delegierten der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern und Beratern, die in den Exekutivrat ernannten Vertreter mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor und das Personal der Organisation jene Privilegien und Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der OPCW erforderlich sind;Da Artikel römisch VIII Absatz 49 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass die Delegierten der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern und Beratern, die in den Exekutivrat ernannten Vertreter mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor und das Personal der Organisation jene Privilegien und Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der OPCW erforderlich sind;
Da ungeachtet Artikel VIII Absatz 48 und 49 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen der Generaldirektor und das Personal des technischen Sekretariats während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten jene Privilegien und Immunitäten genießen, die in Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhanges geregelt sind;Da ungeachtet Artikel römisch VIII Absatz 48 und 49 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen der Generaldirektor und das Personal des technischen Sekretariats während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten jene Privilegien und Immunitäten genießen, die in Teil römisch II Abschnitt B des Verifikationsanhanges geregelt sind;
Da Artikel VIII Absatz 50 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Privilegien und Immunitäten in Abkommen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten festgelegt werden sollen,Da Artikel römisch VIII Absatz 50 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Privilegien und Immunitäten in Abkommen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten festgelegt werden sollen,
sind die Organisation für das Verbot chemischer Waffen und die Republik Österreich daher wie folgt übereingekommen: