Bundesrecht konsolidiert: Ökostromgesetz § 6, Fassung vom 31.12.2002

Ökostromgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

24.08.2002

Außerkrafttretensdatum

19.10.2009

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Anschlusspflicht

Paragraph 6,

Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH insbesondere darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittbegehren angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicherzustellen. Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wettbewerb zu sichern, kann die Energie-Control GmbH Maßnahmen gemäß Paragraph 9, Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, ergreifen. Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben hievon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40035541

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/149/P6/NOR40035541