Bundesrecht konsolidiert: Ökostromgesetz § 14, Fassung vom 31.12.2002

Ökostromgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

24.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Teil
Ökobilanzgruppe

Einrichtung einer Ökobilanzgruppe

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Regelzonenführer hat in seiner Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten (Paragraph 16,) und nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr. Sobald die rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen die Ökobilanzgruppen zu einer bundesweiten Ökobilanzgruppe zusammenzuschließen und einen Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen. Wird innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen kein bundesweiter Ökobilanzgruppenverantwortlicher bestimmt, so hat die Energie-Control GmbH einen bundesweiten Ökobilanzgruppenverantwortlichen aus dem Kreis der Regelzonenführer zu bestimmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche unterliegt der Aufsicht der Energie-Control GmbH.
  2. Absatz 2Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind organisatorisch getrennt von den sonstigen Aktivitäten des Regelzonenführers wahrzunehmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um seine Aufgaben erfüllen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40035549