Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Arbeitsstättenverordnung § 40, Fassung vom 16.07.2024

Bundes-Arbeitsstättenverordnung § 40

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 352/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Erst-Helfer/innen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen bzw. Erst-Helfer):
    1. Ziffer eins
      Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person;
    2. Ziffer 2
      abweichend von Ziffer eins, in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial: Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person.
  2. Absatz 2Für die Ausbildung nach Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss es sich bei der Ausbildung nach Absatz eins, um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
    2. Ziffer 2
      In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des Paragraph 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Absatz 3, absolvieren.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfern anwesend ist. Erst-Helferin kann auch eine Vertreterin, Erst-Helfer ein Vertreter des Dienstgebers sein.

Schlagworte

Präsenzdienst, Helferin

Im RIS seit

07.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40131486