Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland) Art. 21, Fassung vom 24.05.2022

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland) Art. 21

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

18.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

Andere Einkünfte

  1. (1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. (2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20002157

Dokumentnummer

NOR40034882