Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland) Art. 14, Fassung vom 20.12.2012

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland) Art. 14

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

18.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

Selbständige Arbeit

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20002157

Dokumentnummer

NOR40034875